Allgemeine Garantiebedingungen
Das FASADA-Unternehmen mit Sitz in Warschau, Al. Krakowska 173, nachfolgend „Hersteller“ genannt, stellt gegenüber dem Käufer von Fenstern und Türen aus PVC, Aluminium, Holz und Rollläden sowie von anderem Zubehör und Zusatzausrüstung, für die die Garantiekarte gilt, Folgendes sicher:
1. Der Hersteller garantiert die hohe Qualität und reibungslose Funktionsweise der Produkte, für die die Garantiekarte ausgestellt wurde.
2. Der Hersteller gewährt eine Garantie für einen Zeitraum von:
- 5 Jahren für Fenster und Türen aus PVC und Aluminium (Ausnahmen siehe unten)
- 5 Jahren für Holzfenster und Holz-Aluminium-Fenster (Ausnahmen siehe unten)
- 1 Jahr für Holztüren und Holz-Aluminium-Türen
- 2 Jahren für Parallel-Schiebe-Kipp-Fenster und -Türen /PSK/
- 5 Jahren für Hebe-Schiebe-Fenster und -Türen /HST/
- 2 Jahren für Faltfenster und -Türen /FST/
- 5 Jahren für die Dichtheit der Verbundglasscheiben
- 3 Jahren für Farbanstriche der Holzfenster und Türen – deckende Farben und Lasuren /hell oder dunkel/
- 1 Jahr für Rollläden und das gesamte Zubehör (Selbstschließer, Fensterbänke, Zusatzschlösser, Füllverkleidung, Griffe etc.)
3. Die Garantiezeit läuft ab Kaufdatum, das in der durch den Hersteller ausgestellten Kaufrechnung angegeben ist.
4. Die Garantieansprüche können durch den Käufer geltend gemacht werden, nachdem alle Zahlungen für den Hersteller geleistet worden sind.
5. Jede Reklamation muss unbedingt schriftlich angemeldet werden, unter Androhung der Nichtigkeit.
6. Die Garantie umfasst:
- verdeckte Material- und Produktionsmängel, die beim Kauf nicht erkannt werden konnten,
- die richtige und feste Verbindung aller Komponenten der Produkte und deren sichere Funktion,
- das Auseinandergehen von Verbundglasscheiben und das Eindringen von Luft und Feuchte.
7. Die Garantie umfasst nicht:
- Mängel und Beschädigungen, die beim Kauf erkannt wurden,
- Beschädigungen (Risse und Kratzer an Produkten, darunter Glasscheiben), die nach der Abnahme entstanden sind,
- Mängel und Beschädigungen, die mit einer unsachgemäßen Montage, Beförderung, Lagerung und Nutzung verbunden sind. Fertigware wie Fenster , Türen, Rolläden und Verglasungen , die auf den Gestellen gepackt , muss man in trockenen und kühlen Räumen ( max.Temp. 40 Grad) mit Abdachung lagern , damit die vor atmosphärischen Fällen und Licht zu schützen,
- Beschädigungen, die aus Frost, Dampfverflüssigung und Folgen dieser Erscheinungen im Zusammenhang mit falschen Klimabedingungen im Raum, in dem Produkte montiert sind, resultieren,
- Beschädigungen, die durch den Einsatz von Reinigungsmitteln oder Klebebändern entstanden sind, die die Oberfläche von PVC-, Holz- und Aluprofilen, Beschlägen, Glasscheiben und Dichtungen beeinträchtigen, kratzen, anfressen oder mit der Beschichtung reagieren.
- Produkte, die ohne Genehmigung des Herstellers durch unbefugte Personen verändert wurden,
- Mängel, die nach der Montage unsichtbar bleiben und den Nutzwert des Produktes (z.B. Kratzer an Rahmen) nicht beeinträchtigen,
- natürliche Abnutzung, die mit der alltäglichen Nutzung der Produkte zusammenhängt,
- Schäden, die infolge von Konstruktionsmängeln des Gebäudes entstanden sind,
- Mängel und Schäden, die im Zusammenhang mit der Überschreitung von technischen Normen und technischen Zulassungen stehen und die aus der Bestellung des Käufers hervorgehen, in dem er erklärte, mögliche Folgen dieser Überschreitungen zur Kenntnis genommen zu haben,
- unsachgemäße oder fehlende Wartung, nicht fachgemäße Betätigung und Justierung, auch von Beschlägen, wenn diese mit den Resten von Putz, Zement oder anderen Maurermaterialien bedeckt sind,
- Produkte, die in schlecht belüfteten Räumen gelagert und genutzt wurden, d. h. in einer Umgebung mit hoher Luftfeuchtigkeit (>75%), was eine Feuchtigkeit im Produkt >18% verursacht
Farbunterschiede bei den einzelnen Bestandteilen der Holzprodukte, verursacht durch Abweichungen in den Farbtönen der natürlichen Farbe und Maserung des für die Herstellung der Tischlereiprodukte verwendetem Brettschichtholzes, sowie geringfügige Mängel, die die Verwendung des Produktes nicht beeinflussen. Die o.g. Farbabweichungen bei den einzelnen Sprossenrahmen können während der photometrischen Messung bis zu 25% Abweichung vom Standard betragen, abhängig von der Holzart, der Farbe des Holzes, der Dicke der aufgetragenen Farbe usw.
- Verfärbungen und Farbunterschiede von Sprossenrahmen und Holzfüllungen aufgrund der natürlichen Eigenschaften von Holz (die Unterschiede zwischen Splint- und Kernholz, Radial- und Tangentialschnitt) und natürliche zeitbedingte Farbveränderungen,
- Standard- und vom Standard abweichende Produktmerkmale (Einzelbestellung) und Mängel an Elementen oder Zubehör, die bei Erhalt der Waren sichtbar sind,
- Holzstruktur entlang den jährlichen Wachstumsringen, die sich als leichte Ungleichheiten zwischen Früh- und Spätholz (erhöhte Maserung) zeigt,
- Schäden an Farbanstrichen aus vom Hersteller unabhängigen Gründen (z. B. durch ungeeignete Klebebänder, Verwendung von aggressiven Reinigungsmitteln, Verschmutzung durch Montageschaum usw.),
- absichtliche oder unabsichtliche Verstellung der Beschläge durch den Käufer oder Benutzer,
- Produktmängel, die unwesentlich oder nach der Montage völlig unsichtbar sind,
- Schäden, die durch unvorhergesehene, vom Hersteller unabhängige Ereignisse (z .B. Hochwasser, Brand, Einbruch) entstanden sind,
8. Der Hersteller haftet nicht für Vermessungen, die durch den Käufer ausgeführt wurden.
9. Eine Garantie auf Beschläge wird nur dann gewährt, wenn die Überprüfungen, Wartungen und Justierungen von Beschlägen zumindest einmal im Jahr in belegter Form durchgeführt werden. Überprüfungen, Wartungen und Justierungen kann der Fensterhersteller bzw. ein Montage- oder Serviceteam durchführen, mit dem der Hersteller über einen Serviceleistungsvertrag unterschrieben hat. Belegte Überprüfungen stellen die Grundlage für eine Anerkennung etwaiger Reklamationen dar.
10. Eine Garantie auf Eingangstüren aus Holz, die an der nördlichen Seite der Fassade eingebaut sind, wird unter Voraussetzung des Einbaus einer Überdachung über diesen Türen gewährt.
11. Kriterien der Bewertung der Qualität Glaserzeugnisse:
- Der Käufer ist verpflichtet, im Abnahmeprotokoll des Erzeugnisses alle festgestellten Risse, Absplitterungen und andere mechanische Beschädigungen der gelieferten Verbundscheiben und/oder einzelnen Glasformen zu protokollieren. Das Fehlen solcher Notizen kann die Grundlage dafür sein, dass eventuelle Reklamationen und andere Ansprüche ablehnt, die aus diesen Mängeln folgen.
- Die Ausführungsqualität der Isoliergläser, sowie der Einzelscheiben, muss nach den harmonisierten polnischen Normen geprüft werden. Liste der Normen weiter angegaben.
Gemäß den angegebenen Normen erfolgt die Prüfung der Verglasung auf mögliche Mängel vertikal in einem Abstand von 2m vor einem grauen Hintergrund bei hellem, diffusem Licht. Die Mängel an den Scheiben, die unter diesen Bedingungen bei einer Betrachtung der Scheiben in rechtem Winkel sichtbar sind, werden im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den genannten Normen bewertet.
- Zulässige Mängel des Glases in den Verbundscheiben und einzelnen Glasscheiben.
Name des Mangels | Hauptbereich | Randbereich (Streifen um die Scheiben mit einer Breite von 10 % des Maßes der Verbundscheibe) |
Haarrisse | zulässig, aber nicht in Anhäufungen | zulässig, aber nicht in Anhäufungen |
Risse | zulässig ist ein einzelner Riss der Länge von bis zu 15 mm; die Summe der Längen aller Risse darf 15 mm nicht überschreiten | zulässig ist ein einzelner Riss der Länge von bis zu 30 mm; die Summe der Längen aller Risse darf 90 mm nicht überschreiten |
Punktuelle Defekte:
< 0,5 mm
< 1,0 mm
< 2,0 mm
> 2,0 mm
|
zulässig
zulässig, nicht gehäuft
2 St./m 2 ,max. 5 Stück
nicht zulässig
|
zulässig
zulässig, nicht gehäuft
1 St/lfdm, auf einer Seite der Scheibe
nicht zulässig
|
- Verschmutzungen des Glases
Im Inneren eines Isolierglases werden keine Verschmutzungen zugelassen, die aus einem Abstand von 2 m sichtbar sind.
- Zulässige Toleranzen der Abmaße und Stärken von Isoliergläsern
Parameter | Zulässige Toleranzen |
Abmaße | +2,0/-1,0 mm |
Stärke | ± 1,0 mm (entspanntes Glas)
± 1,5 mm (gehärtetes Glas, Schichtglas, verziertes Glas) |
Differenz der Diagonalen | < 2 mm/m |
Verschiebung der Scheiben
| < 2,0 mm
|
- Absplitterungen, Scharten, Beschädigungen der Scheibenränder
Mängel in Form von Absplitterungen von den Rändern der Scheiben sind bis zu 2 mm oder 20 % der Glasstärke, einzelne Absplitterungen bis 6 mm zulässig. Sprünge, selbst kleine, sind nicht zulässig und müssen während der Abnahme der Scheiben gemeldet werden.
- Typ des Glases
Als Mangel wird die Ausführung der Scheibe aus Glas mit anderen Parametern und anderem Aussehen, als im Auftrag mit dem Käufer abgestimmt, angesehen.
- Mängel, die mit den Sprossen verbunden sind
Auf Wunsch des Käufers können im Inneren einer Verbundscheibe dekorative Elemente (Sprossen) montiert werden. Typ, Farbe und geometrische Anordnung der Elemente – gemäß dem Auftrag des Käufers. Art der Bewertung und Anforderungen hinsichtlich der Genauigkeit und der Qualität der Ausführung der Sprossen – wie für die gesamte Verbundscheibe. In Hinsicht auf den Aufbau und den dekorativen Charakter können kleine Schwingungen oder ein Klopfen der Sprossen an der Verbundscheibe zu beobachten sein. Dies betrifft insbesondere die
Situation, wenn eine Übertragung externer Schwingungen auf die Scheibe (z.B. bei Durchfahrt eines schweren Fahrzeugs) oder während der Bewegung der Öffnung/Schließung der Fenster und Türen erfolgt. Zur Beschränkung dieser Erscheinung werden standardmäßig farblose Silikonauflagen an der Stelle der Verbindung der Sprossen eingesetzt.
- Mängel in Bezug auf die Abstandshalter
Die Oberflächen der Abstandshalter müssen sauber sein. In standardmäßigen Isoliergläsern sollte der Abstand der Abstandshalter vom Rand der Scheibe 13 mm und der Unterschied des Abstands vom Scheibenrand über die Länge einer Seite 2 mm nicht überschreiten.
- Dichtungsverlust
Dichtungsverlust wird ein Mangel der Isoliergläser genannt, bei dem das Gas aus dem
Zwischenraum ausweicht. Mögliche Anzeichen dieses Mangels sind ein (ständig oder zeitweise)
sichtbares Beschlagen im Inneren des Isolierglases sowie Wasserflecken und
Wasseransammlungen am Boden der Scheibe.Der Hersteller gewährt eine Garantie auf die Dichtheit der
Verbundscheiben. Der Standard-Garantiezeitraum für die Dichtheit der Verbundscheiben beträgt:
– 5 Jahre für Verbundscheiben mit rechteckiger Form,
– 2 Jahre für Verbundscheiben mit nicht rechteckiger Form,Die Garantie erfasst ausschließlich die Fälle, in denen der Verlust der Dichtheit aufgrund
mangelhafter Ausführung der Scheiben oder durch Materialmängel in den gelieferten
Verbundscheiben auftritt und diese Mängel von den Hersteller zu verantworten sind.Es ist zu unterstreichen, dass als Mangel der Verbundscheiben auch das Auftreten von Schwitzwasser im Innenraum der Verbundscheiben angesehen wird. Der Wasserdampfbelag ist in diesem Falle auch dann nicht zu beseitigen, wenn die Scheibe beispielsweise abgewischt wird.
Dagegen wird das häufig anzutreffende Beschlagen der Scheiben auf der zum Raum zeigenden Seite oder der Außenseite der Verbundscheibe nicht als Mangel betrachtet – vielmehr handelt es sich um eine natürliche Erscheinung, die bei erhöhter Luftfeuchtigkeit und einer niedrigeren Temperatur des Glases als der Umgebung auftritt. Der Wasserdampfbelag ist in diesem Falle zu beseitigen, wenn die Scheibe abgewischt wird.
Die Erscheinung des Beschlagens der äußeren Flächen der Verbundscheiben wird nicht als Mangel der Verbundscheiben angesehen und nicht von der Garantie den Hersteller erfasst.
- Methoden der Bewertung der Ausführungsqualität der Erzeugnisse, die in den Polnischen Normen enthalten sind:
- für Isoliergläser: PN-EN 1279-1: „Glas im Bauwesen. Mehrscheiben-Isolierglas. Teil 1: Allgemeines, Maßtoleranzen und Vorschriften für die Systembeschreibung.“
- für vorgespannte Scheiben: PN-EN 12150-1: „Glas im Bauwesen. Thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas. Teil 1: Definition und Beschreibung.“
- für Floatglasscheiben: PN-EN 572-8: „Glas im Bauwesen. Grundlegende Erzeugnisse aus Natrium-Kalzium-Silizium-Sicherheitsglas. Lieferung von Erzeugnissen mit engen Abmaßen.“
- für Scheiben aus beschichtetem Glas: PN-EN 1096-1: „Glas im Bauwesen. Beschichtetes Glas. Teil 1: Definitionen und Klasseneinteilung.“
- für Scheiben aus laminiertem Glas: PN-EN ISO 12543-6: „Glas im Bauwesen. Verbundglas und Verbund-Sicherheitsglas. Teil 6: Aussehen.“
- für Scheiben aus teilvorgespanntem Glas: PN-EN 1863-1: „Glas im Bauwesen. Teilvorgespanntes Kalknatronglas – Teil 1:Definition und Beschreibung.“
- für ESG-H: PN-EN 14179-1: PN-EN 14179-1: „Glas im Bauwesen. Heißgelagertes thermisch vorgespanntes Kalknatron Einscheibensicherheitsglas – Teil 1: Definition und Beschreibung.“
12. Bei Produktschäden muss der Käufer den Hersteller unverzüglich darüber informieren.
13. Der Hersteller ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Reklamation hierzu Stellung zu beziehen.
14. Bei Annahme der Reklamation kommt der Hersteller seiner Verpflichtung auf eine der folgenden Weisen nach:
- Behebung der physikalischen Mängel (Reparatur), falls der Mangel, der einen Reklamationsgrund darstellt, nach Einschätzung des Herstellers behebbar ist.
- Austausch eines defekten gegen ein einwandfreies Produkt, falls Mängel aufgetreten sind, die nach Einschätzung des Herstellers durch Reparatur nicht behebbar sind oder mit Zustimmung des Käufers: er senkt den Preis in dem Maße, in dem der Nutzwert einer einwandfreien Ware zu ihrem berechneten Wert bestehen bleibt, unter Berücksichtigung der vorhandenen Mängel.
- Die Preissenkung führt zum automatischen Erlöschen der Garantie; Annahme des Rücktritts vom Vertrag durch den Käufer und Rückgabe des Kaufbetrags.
15. Der Hersteller stellt einen maximal 30-tägigen Termin für Garantiereparaturen sicher. Falls eine komplizierte Reparatur notwendig ist, behält sich der Hersteller vor, den Reparaturtermin zu verlängern. Falls eine termingerechte Mangelbehebung aufgrund ungünstiger Witterungsbedingungen nicht möglich ist, kommt der Hersteller der Reklamationspflicht nach, nachdem Bedingungen, die eine den technologischen Anforderungen entsprechende Mangelbehebung verhindern, nicht mehr vorliegen.
16. Der Hersteller haftet nicht für Schäden, die durch die Verwendung des Produktes entstanden sind oder aus der Unmöglichkeit seiner Verwendung resultieren, einschließlich für entgangenen Gewinn, entstandene Verluste und andere Unfall- oder Folgeschäden. Der Hersteller haftet auch nicht für Ansprüche des Käufers oder des Benutzers gegenüber Dritten.
17. Beschädigungen und Mängel, die nicht mit dem Hersteller verbunden sind, dürfen nur auf Kosten des Käufers/Benutzers beseitigt werden.
18. Falls die Reklamation nicht begründet ist (z. B. Mängel fallen nicht unter die Garantie), ist der Hersteller berechtigt, den Käufer/Kunden mit Kosten der Dienstreise eines Serviceteams zur Besichtigung zu belasten.
19. Für Angelegenheiten, die nicht unter die Garantiebedingungen fallen, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Etwaige Streitigkeiten werden zunächst durch Verhandlung beigelegt. Kommt keine Einigung zustande, ist das für die Beilegung der Streitigkeiten zuständige Gericht der Sitz des Herstellers.
20. Die Garantie gilt im Hoheitsgebiet des Landes, in das der Hersteller seine Produkte direkt verkauft hat. Falls der Hersteller eine Reklamation für Exportbestellungen und Innergemeinschaftlichen Lieferungen angenommen hat, ist er nur dazu verpflichtet, Ersatzteile zu liefern. Die Kosten, die mit dem Austausch der gelieferten Teile verbunden sind, trägt der Käufer.
21. Höhere Gewalt
Wird die Erfüllung des Vertrags oder einer Verpflichtung durch höhere Gewalt verhindert, so haftet der Hersteller nicht für Schäden, die sich aus der Nichterfüllung des Vertrags oder einer sich daraus ergebenden Verpflichtung ergeben. Der Begriff „höhere Gewalt“ umfasst Zufallsereignisse, die vom Willen und Handeln des Herstellers unabhängig sind, insbesondere: Streiks, Aussperrungen, Epidemien, Pandemien, sonstige industrielle Aktivitäten, Brand, Unfälle, Stürme, Erdbeben, Überschwemmungen, Explosionen, Krieg und andere ähnliche oder ungleichartige Umstände, die außerhalb der Kontrolle des Herstellers liegen.