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Garantie

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Allgemeine Garantiebedingungen

Das FASADA-Unternehmen mit Sitz in Warschau, Al. Krakowska 173, nachfolgend „Hersteller“ genannt, stellt gegenüber dem Käufer von Fenstern und Türen aus PVC, Aluminium, Holz und Rollläden sowie von anderem Zubehör und Zusatzausrüstung, für die die Garantiekarte gilt, Folgendes sicher:
1. Der Hersteller garantiert die hohe Qualität und reibungslose Funktionsweise der Produkte, für die die Garantiekarte ausgestellt wurde.
2. Der Hersteller gewährt eine Garantie für einen Zeitraum von:

3. Die Garantiezeit läuft ab Kaufdatum, das in der durch den Hersteller ausgestellten Kaufrechnung angegeben ist.
4. Die Garantieansprüche können durch den Käufer geltend gemacht werden, nachdem alle Zahlungen für den Hersteller geleistet worden sind.
5. Jede Reklamation muss unbedingt schriftlich angemeldet werden, unter Androhung der Nichtigkeit.
6. Die Garantie umfasst:

7. Die Garantie umfasst nicht:

8. Der Hersteller haftet nicht für Vermessungen, die durch den Käufer ausgeführt wurden.
9. Eine Garantie auf Beschläge wird nur dann gewährt, wenn die Überprüfungen, Wartungen und Justierungen von Beschlägen zumindest einmal im Jahr in belegter Form durchgeführt werden. Überprüfungen, Wartungen und Justierungen kann der Fensterhersteller bzw. ein Montage- oder Serviceteam durchführen, mit dem der Hersteller über einen Serviceleistungsvertrag unterschrieben hat. Belegte Überprüfungen stellen die Grundlage für eine Anerkennung etwaiger Reklamationen dar.
10. Eine Garantie auf Eingangstüren aus Holz, die an der nördlichen Seite der Fassade eingebaut sind, wird unter Voraussetzung des Einbaus einer Überdachung über diesen Türen gewährt.
11. Kriterien der Bewertung der Qualität Glaserzeugnisse:

12. Bei Produktschäden muss der Käufer den Hersteller unverzüglich darüber informieren.
13. Der Hersteller ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Reklamation hierzu Stellung zu beziehen.
14. Bei Annahme der Reklamation kommt der Hersteller seiner Verpflichtung auf eine der folgenden Weisen nach:

15. Der Hersteller stellt einen maximal 30-tägigen Termin für Garantiereparaturen sicher. Falls eine komplizierte Reparatur notwendig ist, behält sich der Hersteller vor, den Reparaturtermin zu verlängern. Falls eine termingerechte Mangelbehebung aufgrund ungünstiger Witterungsbedingungen nicht möglich ist, kommt der Hersteller der Reklamationspflicht nach, nachdem Bedingungen, die eine den technologischen Anforderungen entsprechende Mangelbehebung verhindern, nicht mehr vorliegen.
16. Der Hersteller haftet nicht für Schäden, die durch die Verwendung des Produktes entstanden sind oder aus der Unmöglichkeit seiner Verwendung resultieren, einschließlich für entgangenen Gewinn, entstandene Verluste und andere Unfall- oder Folgeschäden. Der Hersteller haftet auch nicht für Ansprüche des Käufers oder des Benutzers gegenüber Dritten.
17. Beschädigungen und Mängel, die nicht mit dem Hersteller verbunden sind, dürfen nur auf Kosten des Käufers/Benutzers beseitigt werden.
18. Falls die Reklamation nicht begründet ist (z. B. Mängel fallen nicht unter die Garantie), ist der Hersteller berechtigt, den Käufer/Kunden mit Kosten der Dienstreise eines Serviceteams zur Besichtigung zu belasten.
19. Für Angelegenheiten, die nicht unter die Garantiebedingungen fallen, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Etwaige Streitigkeiten werden zunächst durch Verhandlung beigelegt. Kommt keine Einigung zustande, ist das für die Beilegung der Streitigkeiten zuständige Gericht der Sitz des Herstellers.
20. Die Garantie gilt im Hoheitsgebiet des Landes, in das der Hersteller seine Produkte direkt verkauft hat. Falls der Hersteller eine Reklamation für Exportbestellungen und Innergemeinschaftlichen Lieferungen angenommen hat, ist er nur dazu verpflichtet, Ersatzteile zu liefern. Die Kosten, die mit dem Austausch der gelieferten Teile verbunden sind, trägt der Käufer.
21. Höhere Gewalt
Wird die Erfüllung des Vertrags oder einer Verpflichtung durch höhere Gewalt verhindert, so haftet der Hersteller nicht für Schäden, die sich aus der Nichterfüllung des Vertrags oder einer sich daraus ergebenden Verpflichtung ergeben. Der Begriff „höhere Gewalt“ umfasst Zufallsereignisse, die vom Willen und Handeln des Herstellers unabhängig sind, insbesondere: Streiks, Aussperrungen, Epidemien, Pandemien, sonstige industrielle Aktivitäten, Brand, Unfälle, Stürme, Erdbeben, Überschwemmungen, Explosionen, Krieg und andere ähnliche oder ungleichartige Umstände, die außerhalb der Kontrolle des Herstellers liegen.